Satzung des Fördervereins „Ökumenischer Hospizdienst Gummersbach e.V.“
§1 Allgemeines
1. Der Verein trägt den Namen „Ökumenischer Hospizdienst Gummersbach e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein unterstützt ideell und finanziell den Unterhalt und die Weiterentwicklung eines Ökumenischen Ambulanten Hospizdienstes in Gummersbach und Bergneustadt. Dessen Aufgabe ist es, Schwerkranken und Sterbenden, unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben und ihren religiösen und politischen Anschauungen bis zu ihrem Tode, möglichst durch Unterstützung ihrer Angehörigen und ihnen Nahestehenden, begleitende Hilfe und Trost zu gewähren.
Der Förderverein unterstützt insbesondere folgende Aufgaben:
a) die ambulante Begleitung und Pflege von Menschen in der letzten Lebensphase,
b) begleitende Hilfe in kooperierenden Einrichtungen (Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen),
c) die Beratung der Angehörigen während der Pflegephase, in den Angelegenheiten der Sterbebegleitung und während des Trauerprozesses,
d) begleitende Hilfe in Trauerfällen.
Der Verein kann alle Aktivitäten unterstützen oder selbst durchführen, die zur Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienlich sind.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtlich oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins. Lediglich für den Verein getätigte Ausgaben werden ihnen erstattet.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags soll der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt geben. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) durch Auflösung bei juristischen Personen,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
zu c) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
zu d) Ein Mitglied kann durch Vereinsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnungen mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
zu e) Ein Mitglied kann bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung in Form eines Antrags vorrangig zu behandeln. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschließungsverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen.
§6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mindestbeiträge für jede volljährige, natürliche Person, sowie für jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dem Mitglied ist freigestellt, den Betrag zu überweisen oder per Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.
Mitglieder, die aktiv und ehrenamtlich nach § 2 a-d für den Verein arbeiten, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen (Hauptversammlung). Zwischen den Hauptversammlungen kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung und ggf. mit den Anträgen soll an alle Mitglieder bis spätestens am 14. Tag vor dem Versammlungstag an deren letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Anschrift abgesandt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/10 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit dieses unterstützt.
- Die Mitgliederversammlunga) wählt den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführerb) wählt den Beirat,c) wählt zwei Rechnungsprüfer,d) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest,e) genehmigt bzw. ergänzt jeweils die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung,
f) nimmt den Bericht des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Koordinators entgegen,
g) entlastet den Jahresabschluss des Vorjahres und den Vorstand,
h) beschließt über den jährlichen Haushaltsplan,
i) behandelt vorliegende Anträge und beschließt allgemeine Empfehlungen für die Arbeit des Vereins und seiner Organe,
j) kann ein oder mehrere Mitglieder beauftragen, in die Bücher und Schriften des Vereins Einsicht zu nehmen und der Versammlung zu berichten,
k) beschließt über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins. Diese bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie tagt
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter bestimmt die jeweilige Form der Abstimmung. Er kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
7. Bei folgenden Gegenständen ist Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
a) Änderung des Vereinszweckes b) Auflösung des Vereins
Falls weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zu der Versammlung erscheint, ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei allen anderen Gegenständen ist die ordnungsgemäße und rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahlen der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ausgenommen §8, Abs. 5. k).
8. Zur Abstimmung gestellte Anträge sind in ihrem Wortlaut so zu fassen und vom Versammlungsleiter so aufzuteilen, dass sie nur angenommen oder abgelehnt werden können.9. Wahlen sind, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, für jedes Amt gesondert durchzuführen. Ein Bewerber ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ein ggf. notwendig werdender 2. Wahlgang findet als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen aus dem 1. Wahlgang statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist den Vorstands- und Beiratsmitgliedern zuzustellen.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sprecher des Beirates.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
3. Einberufung der Mitgliederversammlung
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
6. Buchführung
7. Erstellung des Jahresberichtes
8. Ggf. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Bereich des Vorstandes, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
9. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
10. Fortschreibung der Vereinsziele
§12 Mitglieder des Beirates
Die Mitglieder des Beirates unterstützen die Vorstandsarbeit in der Öffentlichkeit und sind Ansprechpartner in ihrer Gemeinde/Stadt. Sie festigen Kontakte zu Vereinen und Partnern, die unter anderem auch finanziell die Ziele des Fördervereins, des Ökumenischen Hospizdienstes Gummersbach e.V., in der Begleitung für Schwerkranke und Sterbende unterstützen möchten.
Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§13 Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates
Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirates im Amt. Wählbar sind die Vereinsmitglieder.
§14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet werden.
Zu Beschlussfassung bedarf es einer einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen sollte eingehalten werden. Eine Einberufungsfrist von unter 3 Tagen bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Beschlüsse können –wenn kein Mitglied des Vorstandes einem solchen Verfahren widerspricht– auch fernmündlich oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Alle Beschlüsse werden protokolliert.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8, Abs. 5, Buchstabe k, festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an die Evangelische Kirchengemeinde Gummersbach und die Katholische Kirchengemeinde Gummersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Gummersbach, den 10. Dezember 1998 Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 601103 des Amtsgerichts Köln eingetragen. Der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.